AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s)


1. Leistungsumfang


1.1 Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Systemvertrag, den dazu gehörenden Systemscheinen/Aufträgen und den
dort aufgeführten Konditionen. Systemkomponenten sind sämtliche Bestandteile einer vereinbarten Gesamtleistung,
unabhängig davon, ob es sich dabei um Dienstleistungen jeglicher Art zur Erreichung eines geplanten Ergebnisses, um
Software- oder Hardwarekomponenten oder um Betreuungs- und Serviceleistungen handelt.

Dienstleistungen werden gemäß vereinbarte Leistungsbeschreibung bzw. auf Anforderung des Kunden erbracht und einzeln gemäß den jeweils gültigen Honoraren
abgerechnet.

Geräte, für die in Systemscheinen ein Kaufpreis vereinbart ist, werden verkauft. Software wird ausschließlich zur Nutzung
überlassen. Geräte und Software, für die in den Systemscheinen ein Wartungspreis vereinbart ist, werden z
den Konditionen des jeweiligen Herstellers bzw. Lieferanten bis zur Beendigung des Wartungsvertrags gewartet.

2. Lieferumfang/Erfüllung

2.1 Die Fetzer GmbH hat die Systemkomponenten gemäß den Systemscheinen zu liefern. Alle Lieferungen erfolgen ab Werk.
Die Aufstellung und Inbetriebnahme von Systemkomponenten obliegt dem Kunden, soweit das System nicht gemäß
Systemschein vom Hersteller bzw. Lieferanten betriebsbereit aufgestellt wird. Der Kunde hat die ihm überlassenen Auspack- und Aufstellanweisungen, die Betriebs- und Bedienungsanleitungen, sowie die Dokumentationsunterlagen zu beachten.

2.2 Der Lieferumfang von Software bezieht sich generell auf die Dokumentation, Programmierung, Test und Lieferung der
Software in maschinenlesbarer Form. Vor- und nachgelagerte Arbeiten (Analyse, Konzeption, Einweisung, etc.) gelten
als zusätzliche Dienstleistungen und werden zu den jeweils gültigen Honoraren berechnet.

2.3 Dienstleistungen aller Art gelten generell mit ihrer Erbringung als erfüllt. Die Erfüllung von anderen Leistungen kann in den Systemscheinen zusätzlich geregelt
werden.

2.4 Lieferumfang und Erfüllung von Wartungsleistungen sind in Abschnitt 5 geregelt.

3. Nutzungsrecht

3.1 Die Fetzer GmbH räumt dem Kunden das zeitlich unbegrenzte, nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht ein, die in den Software-Systemscheinen genannten
Softwareprodukte zu nutzen. Das Nutzungsrecht gilt jeweils für eine Systemeinheit an dem im Systemschein genannten
Standort. Ein Erwerb von Rechten an der Software selbst ist damit nicht verbunden.

3.2 Standardsoftware ist urheberrechtlich geschützt. Gleichfalls andere Softwareprodukte, wenn in den Lieferunterlagen darauf hingewiesen ist.

Der Kunde ist berechtigt, von jedem Softwareprodukt Kopien für Zwecke der Datensicherung herzustellen. Eine darüber hinausgehende Vervielfältigung der Softwareprodukte oder der Dokumentation für andere Zwecke (z. B. Vermietung, Schenkung, Verleih) ist unzulässig.

4. Gewährleistung

4.1 Die Fetzer GmbH leistet im Rahmen der §§ 433 ff. BGB und nach dem HGB zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen
Gewähr dafür, dass Software, die sie selbst herstellt und betreut, bei der Übergabe in der gelieferten Fassung nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag festgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

Bei Datentransfer endet die Gewährleistungspflicht an der vorab genau definierten Schnittstelle zur Fremdsoftware.
Die Verpflichtung zur Gewährleistung endet zwölf Monate nach Lieferung der jeweiligen Softwarekomponenten.
Programmfehler, die nach der Gewährleistungszeit auftreten, werden kostenlos behoben, wenn ein entsprechender Wartungsvertrag besteht.

4.2 Für Produkte, die nicht von der Fetzer GmbH hergestellt werden, gelten generell die Nutzungs- und Gewährleistungsbedingungen der jeweiligen Hersteller bzw.
Lieferanten. Die Fetzer GmbH tritt die Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen den jeweiligen Hersteller bzw.
Lieferanten an den Kunden ab.

4.3 Die Gewährleistungspflicht für Standard- Software wird nur anerkannt, wenn diese
- auf einem vom Hersteller freigegebenen Betriebssystemstand eingesetzt ist,
- Teil des bestätigten Leistungsumfangs der Software ist,
- durch den Anwender oder Dritte nicht geändert wurde.

4.4 Bei begründeter Mängelrüge ist Fetzer GmbH vorrangig zur Nacherfüllung berechtigt, wobei wir die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nur soweit tragen, als der Kunde die Mängel schon bei der Abnahme hätte rügen
können. Der Fetzer GmbH steht das Recht zu, die Nacherfüllung solange zu verweigern, solange sie die Unsicherheitseinrede
des § 321 BGB erheben kann.

Zur Selbstvornahme ist der Kunde erst berechtigt, wenn Fetzer GmbH die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert
oder im Falle des Verzugs trotz Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ihrer Nacherfüllungspflicht nicht nachgekommen ist.

Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht der Selbstvornahme, der Minderung und des
Rücktritts.

4.5 Die Fetzer GmbH hat einen auftretenden Mangel dann nicht zu vertreten, wenn der Mangel auf einer mängelbehafteten Aufgabenstellung bzw. fehlerhafter oder unzureichender
Mitwirkung des Auftraggebers beruht. Als bestätigter Leistungsumfang gilt außer der Programmdokumentation
nur das, was schriftlich bestätigt ist.

4.6 Gewährleistung für Software bedingt, dass auftretende Fehler unverzüglich in nachvollziehbarer Form vom Kunden
dokumentiert und zur Verfügung gestellt werden.

4.7 Für Vorgänge der Gewährleistung oder Fehlerbeseitigung können von der Fetzer GmbH auch Datenbestände für Testzwecke kostenfrei angefordert werden.

Für den Online-Zugriff (Fernwartung) stellt der Kunde der Fetzer GmbH auf Anforderung und nach deren Wahl einen kostenlosen, geschützten Zugang zum Rechner zur Verfügung.

Die Fetzer GmbH verpflichtet sich, die dafür erhaltenen Daten nur im Rahmen des Projektes zu verarbeiten und sicherzustellen, dass Dritte keinen Zugang zu den Daten erhalten können.

Nach Abschluss des Projektes sind die Daten zurückzugeben bzw. auf den Systemen und Datenträgern zu vernichten.
Ggf. können pro Datenart eine geringe Anzahl von Datensätzen zu Test- und Dokumentationszwecken erhalten bleiben.

4.8 Kommt es bei der Anwendung der überlassenen Software zu Datenverlusten beim Nutzer, so haftet die Fetzer GmbH für von ihr zu vertretende Schäden nur, soweit der Kunde seine Daten regelmäßig in geeigneter Form sichert,
mindestens jedoch einmal täglich, damit diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

4.9 Weitergehende Ansprüche, wie Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Erstattung eines Verspätungsschadens,
sind ausgeschlossen. Fetzer GmbH haftet auf Schadensersatz - auch für Folgeschäden - nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.

Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist im Umfang und der Höhe nach auf den üblicher- und typischerweise in derartigen
Fällen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftungsbeschränkung gilt in gleichem Umfang für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

5. Wartung

5.1 Der Wartungsumfang von Fremdsoftware oder Hardware ist in den jeweiligen Konditionen des Herstellers bzw. der
Lieferanten festgelegt.

5.2 Die Wartungsleistungen der Fetzer GmbH beziehen sich ausschließlich auf die vertraglich bestimmte und beim Kunden installierte Software.
Dem Kunden werden zur Nutzung die Standardversionen in der zuletzt freigegebenen Fassung bereitgestellt.
Nur diese Fassung wird weiterentwickelt. Die Wartung umfasst, je nach beauftragtem Umfang, im wesentlichen folgende
Leistungen:
- Update-Service, d.h. die Bereitstellung der jeweils neuesten Version der Standard-Programme, die aufgrund von Funktionsverbesserungen, softwaretechnologischen
Entwicklungen oder Betriebssystemanpassungen erstellt werden.
- Hotline-Service, d.h. telefonische Unterstützung und Betreuung nach der Installation bei der Nutzung der Software. Die ordnungsgemäße Einführungsunterstützung, Programmeinweisung und Organisationsberatung zählt nicht zur Softwarewartung.

5.3 Um eine ordnungsgemäße Wartung bzw. Programmpflege zu gewährleisten, verpflichtet sich der Kunde, regelmäßige
Datensicherungen durchzuführen und den jeweils letzten Daten- und Programmstand aufzubewahren, sowie die
gelieferte Dokumentation stets auf dem neuesten Stand zu halten.
 
5.4 Die Wartungsgebühr errechnet sich aus den Listenpreisen der Programme bei Abschluss des Lizenzvertrages. Bei Änderungen der Hardwarekonfiguration sowie bei Neu- und Zukauf von Software, wird die aktuelle Wartungsgebühr
ab dem Folgemonat der Lieferung der Software nach der jeweils gültigen Preisliste berechnet.

5.5 Die Wartung gilt für unbestimmte Dauer. Sie ist von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines jeden Kalenderjahres kündbar.

6. Rechnungsstellung und Zahlung

6.1 Alle Entgelte ergeben sich aus den zugehörigen Systemscheinen. Berechnungsbasis der Wartungspreise sind die Listenpreise zum Zeitpunkt des Verkaufs. Die Preise werden in einer Programmliste hinterlegt. Auf die Jahresgebühr
kann mit entsprechender Begründung ein jährlicher Technologiezuschlag erhoben werden.

6.2 Sämtliche Hardware-, Standardsoftware und Fremdsoftwarekomponenten werden bei Lieferung berechnet. Anzahlungen bzw. Zahlungspläne können in den entsprechenden Systemscheinen vereinbart werden. Dienstleistungen und Nebenkosten werden gemäß Nachweis
zu den jeweils gültigen Honoraren berechnet. Für Teillieferungen kann die Fetzer GmbH Teilberechnungen vornehmen.

6.3 Die Fetzer GmbH behält sich bis zur vollständigen
Zahlung der Entgelte das Eigentum an den gelieferten Hardware-, Standardsoftware- und Fremdsoftwarekomponenten vor.

6.4 Die Berechnung der Wartung erfolgt mit den aktuellen Softwarewerten jeweils zum Jahresbeginn bzw. mit Lieferung für das restliche Jahr (gemäß Punkt 5.4).

6.5 Alle Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Die Aufrechnung mit
Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ohne Mitteilung
des Kunden gilt eine Rechnung nach Ablauf der Zahlungsfrist als angenommen. Die jeweils gültige Mehrwertsteuer wird
separat berechnet.

7. Datenschutz
Mit Unterzeichnung des Vertrags stimmt der Kunde zu, dass die zur Abwicklung aller Aufträge erforderlichen Informationen
bei Fetzer GmbH gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gespeichert und an beteiligte Lieferanten übermittelt werden
dürfen.

8. Sonstige Bestimmungen

8.1 Die Fetzer GmbH kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag zur Erledigung der vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise an Dritte übertragen.

8.2 Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland anzuwenden. Sind oder werden einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam, so werden die übrigen Vorschriften hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften durch wirtschaftlich und in ihrer Wirkung gleichwertige Bestimmungen zu ersetzen.

8.3 Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

8.4 Gerichtsstand ist Bad Boll bzw. Göppingen.